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Da ein Gabelstapler im "Normalzustand" nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf, haben wir uns auf Sonderzulassungen und Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVO spezialisiert.

Nach Umbau der Maschine - (so muss zum Beispiel unter anderem die Beleuchtungsanlage für den Straßenverkehr umgebaut werden)- kann das Gerät unter bestimmten Auflagen zugelassen werden. Fragen Sie uns nach einem unverbindlichen Angebot.

 

 

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Willing Hebetechnik GmbH  | info@willing-hebetechnik.de l Tel.: 02832-8703